Geldauflagen und Bußgelder sind für unsere Arbeit eine wertvolle Unterstützung. Sie fließen in wichtige Medizinprojekte ein und tragen dazu bei, neue medizinische und therapeutische Geräte anzuschaffen sowie neue Pflegekonzepte zu ermöglichen. Wir übernehmen Verantwortung gegenüber den Menschen in unserer Nachbarschaft: als Gesundheitsversorger, als Arbeitgeber und als Ausbildungsort für Ärzte, Pflegekräfte und vielfältige Gesundheitsberufe.
Die eingehenden Geldauflagen und Bußgelder fließen ohne Abzug von Verwaltungsgebühren zu 100 % in unsere Projekte und werden zum Wohle der Patienten eingesetzt.
Ihre Zuweisung hilft
Zuweisung von Geldauflagen durch Strafrichter und Staatsanwälte
Als Strafrichter und Staatsanwalt tragen Sie mit Ihrer Zuweisung dazu bei, die Arbeit unseres Krankenhauses nachhaltig zu sichern. Wir würden uns freuen, Sie davon überzeugen zu können, dass wir der richtige Partner für Sie sind. Wir erfüllen zuverlässig und transparent alle Voraussetzungen, die für Sie und die Zuweisung von Geldauflagen wichtig sind. Gerne geben wir Ihnen persönlich Auskunft darüber – kontaktieren Sie uns!
Informationen für Strafrichter und Staatsanwälte
Transparente Geldauflagenverwertung an unserer Klinik
Gemeinnützigkeit
Unser Krankenhaus ist als gemeinnützig anerkannt.
Verwendung der Gelder
Die Geldauflagen werden vertrauensvoll für die Stärkung der Gesundheitsversorgung verwendet.
Mitteilungspflicht
Unser Krankenhaus informiert zeitnah die zuweisende Behörde über den Erhalt zugewiesener Geldauflagen.
Bankverbindung
Bank: Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE82 3702 0500 0001 2223 11 BIC: BFSWDE33XXX
Zu Gunsten: Cellitinnen-Krankenhaus St. Marien
Bitte geben Sie im Verwendungszweck die Bezeichnung „Zuweisung“ und das Aktenzeichen an. Nur dann sind wir in der Lage, den Zahlungseingang Ihres Bußgeldes zuzuordnen und dieses dem Gericht fristgerecht mitzuteilen.
Aufforderung zur Zahlung einer Geldauflage an ein Unternehmen
Sie sind als Unternehmen aufgefordert, eine Geldauflage zu zahlen? Ist Ihnen bekannt, dass Sie einen Wunsch äußern dürfen, an welche gemeinnützige Einrichtung die Zahlung gehen soll? Das ist tatsächlich so! Letztendlich entscheidet aber das Gericht, ob es Ihrem Wunsch folgt oder die Zahlung an die Staatskasse geht.
Informationen für Zahlungspflichtige
Was sind Geldauflagen und wann muss man sie zahlen?
Beispiel: § 153a StPO – Verfahrenseinstellung gegen Auflagen
Gemäß § 153a StPO (Strafprozessordnung) kann von einer Strafverfolgung unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen und dem Beschuldigten auferlegt werden, eine Geldsumme zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen.
Wird Ihnen die Begehung einer Straftat – zum Beispiel Unfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Beleidigung oder Nötigung – vorgeworfen?
Durch eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage ist eine schnelle Beendigung des Verfahrens möglich. Die hierfür angewendete Rechtsnorm ist § 153 a StPO.
Als Beschuldigter darf man einen Wunsch äußern, an welche gemeinnützige Einrichtung die Zahlung gehen soll. Letztendlich entscheidet aber das Gericht, ob es Ihrem Wunsch folgt oder die Zahlung an die Staatskasse geht.
Geldauflagen – Informationen für Zahlungspflichtige
Ihre Geldauflage kommt der Stärkung der Gesundheitsversorgung in Ihrer Nachbarschaft zugute. Auch wenn Ihre Überweisung nicht freiwillig erfolgt, möchten wir uns dennoch im Namen unserer Patienten und unserer Mitarbeiter bei Ihnen bedanken.
Bankverbindung
Bank: Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE82 3702 0500 0001 2223 11 BIC: BFSWDE33XXX Zu Gunsten: Cellitinnen-Krankenhaus St. Marien
Bitte geben Sie im Verwendungszweck die Bezeichnung „Geldauflage“ und das Aktenzeichen an. Nur dann sind wir in der Lage, den Zahlungseingang Ihrer Geldauflage zuzuordnen und dieses dem Gericht fristgerecht mitzuteilen.
Weitere Hinweise
Es handelt sich bei Geldauflagen um keine Spenden. Unser Krankenhaus stellt Ihnen für Ihre Zahlung daher keine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) aus. Geldauflagen sind nicht steuerlich absetzbar. Wir sind den Staatsanwaltschaften, Gerichten und Finanzämtern gegenüber verpflichtet, Meldung über Zahlungseingänge, Säumnisse etc. zu machen. Wir sind nicht befugt, mit Ihnen über Ratenzahlungen oder einen Aufschub der Zahlung zu verhandeln. Dafür wenden Sie sich bitte direkt an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Unterstützen Sie uns – bitte weitersagen!
Sie sind selbst kein Richter, Staatsanwalt oder Strafverteidiger, kennen aber jemanden mit diesem Beruf in Ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis persönlich? Dann empfehlen Sie ihm, die Arbeit des Cellitinnen-Krankenhaus St. Marien durch die Zuweisung von Geldauflagen zu unterstützen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Ihre Ansprechpartnerin
Michaela N. Malobicky
Leitung Philanthropie
Telefon 0221 974514-8668
E-Mail gutes-tun@cellitinnen.de
Sie haben Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen das für Sie passende Projekt und die für Sie geeignete Form des Engagements zu finden.
Spendenkonto
Mit Ihrer Spende sichern Sie unsere Arbeit langfristig.
IBAN
DE82 3702 0500 0001 2223 11
Bank
Bank für Sozialwirtschaft
BIC
BFSWDE33XXX